AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(nachfolgend „AGB“)

Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Plantec Maschinen GmbH Gewerbehof 27, 73441 Bopfingen (nachfolgend „Plantec“ genannt) mit unseren Kunden. Mit Bestellung bestätigt der Kunde die ausschließliche Geltung dieser AGB, welche jederzeit unter der Adresse https://plantec-maschinen.de/agb zum Abruf bereitgehalten werden.

1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden im B2B-Bereich, namentlich dann, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über (1) den Kauf von Waren aus dem Produktsortiment von Plantec und/oder dergleichen, ohne Rücksicht darauf, ob Plantec die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Plantec in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2 Sofern und soweit individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden, bspw. hinsichtlich Lieferterminen, Erstellung von Sonderanlagen, Nebenabreden, etc., haben diese Vorrang vor diesen AGB. Solche individuellen Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von Plantec ausdrücklich mindestens in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt wurden.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Plantec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Plantec behält sich Änderungen dieser AGB ausdrücklich vor. Änderungen dieser AGB werden wirksam, wenn der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und der Plantec den Kunden in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht und die hierfür geltende Frist hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung in Textform, gelten die früheren AGB fort.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rüge, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1 Jedem Vertragsschluss hat ein verbindliches Angebot von Plantec vorauszugehen. Angebote sind, sofern sich aus dem Angebotstext nichts anderes ergibt, innerhalb von 20 Werktagen ab Zugang per Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform anzunehmen. Eine nach Annahmefrist erfolgte Auftragsbestätigung gilt als neues Vertragsangebot des Kunden. Nachträge, Leistungsspezifizierungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Anpassungen des Vertragsinhalts bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen von Plantec werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese von Plantec ausdrücklich in Text- oder Schriftform bestätigt wurden.

2.2 Die auf der Internetpräsenz gemachten Produktbeschreibungen, technischen Angaben, Abbildungen von Waren, etc. sind unverbindlich und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies diese im Angebot wiedergegeben werden.

2.3 Angebote für Waren, Werk- und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand von Exportbeschränkungen, Embargos, Sanktionen oder sonstigen Genehmigungsvorbehalten sind oder bis zum Vertragsschluss werden, sind zunächst unverbindlich. Sie entfalten erst nach dem Erhalt der zugehörigen Genehmigung (bspw. BAFA-Genehmigungen), die Plantec den Export dieser Ware, Werk- und/oder Dienstleistungen gestatten, und erst nach der auf diesen Genehmigungen basierenden Ausstellung einer formalen Auftragsbestätigung durch Plantec eine rechtliche Wirksamkeit.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten die im Angebot dargestellten Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2 Wünscht der Kunde die Versendung von Waren, so hat er die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

3.3 Sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit Zustandekommen des Vertrages zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn Plantec über den fälligen Gesamtbetrag vollständig und tatsächlich verfügen kann.

3.4 Mit Ablauf vorstehender bzw. der im Vertrag bestimmten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Plantec behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Die Bestimmungen zum kaufmännischen Fälligkeitszins bleiben unberührt, vgl. § 353 HGB.

3.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

3.6 Wird nach wirksamem Vertragsschluss erkennbar, dass ein Zahlungsanspruch von Plantec durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, bspw. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder drohende Zahlungsunfähigkeit, so ist Plantec nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Lieferung von Waren, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt stets ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Plantec wird den Kunden in dem Fall an einen hierauf spezialisierten Spediteur oder Frachtführer vermitteln. Das Vertragsverhältnis über die Lieferung der Ware kommt in dem Fall zwischen dem Kunden und dem Spediteur oder Frachtführer zustande. Soweit vom Kunden nicht anders gewünscht oder Abweichendes vereinbart ist, ist Plantec dazu berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Waren sind – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – vom Kunden oder einem beauftragten Dritten im Lager von Plantec auf Vertragsgemäßheit zu prüfen und abzunehmen. Sofern und soweit der Kunde Waren vorbehaltslos in Besitz nimmt, gilt dies als Billigung mit Wirkung der Annahme der Ware nach Maßgabe von § 363 BGB. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunden im Verzug der Annahme ist.

4.3 Ist ein Versendungskauf vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Bei Transportschäden gelten die zwischen dem Kunden und dem Spediteur oder Frachtführer vereinbarten Transportbedingungen.

5. Lieferfristen und Lieferverzug

5.1 Sofern im Angebot bzw. im Vertrag nicht Abweichendes angegeben ist, sind Waren innerhalb von 5 Wochen ab Zustandekommen des Vertrages zu versenden bzw. dem Spediteur oder Frachtführer zu übergeben.

5.2 Wünscht der Kunde die Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so hat er Plantec unaufgefordert sämtliche Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden.

5.3 Sofern Lieferfristen aus Gründen, die Plantec nachweislich nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird Plantec den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Plantec dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Geldleistungen werden in dem Fall unverzüglich erstattet.

5.4 Für den Eintritt des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung in Textform durch den Kunden erforderlich. Macht der Kunde einen aufgrund des Lieferverzugs entstandenen Schaden geltend, so bleibt Plantec der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein bzw. nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die sonstigen Haftungsbestimmungen der Ziffer 10 bleiben hiervon unberührt.

6. Exportkontrolle

6.1 Der Kunde hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten werden.

6.2 Die Vertragserfüllung von Plantec steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

6.3 Bestehen etwaige Ausfuhrbeschränkungen i.S.v. Ziffer 2.3, ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unaufgefordert und rechtzeitig beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden.

6.4 Wünscht der Kunde die von Plantec gelieferten Waren oder von Plantec erbrachte Werk- und/oder Dienstleistungen an Dritte im In- und Ausland weiterzugeben, so hat er die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts zu beachten und einzuhalten.

7 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist unverzüglich nach Erhalt der Ware dazu verpflichtet, diese auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen verständigen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel, insbesondere Fehlfunktionalitäten sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen oder sonstige Mängel der Ware, sind gegenüber Plantec innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung. Die Rüge hat den Mangel bzw. die aufgetretenen Symptome detailliert und für Plantec nachvollziehbar zu beschreiben. Auf Nachfrage hat der Kunde Plantec Fotos des behaupteten Mangels zu übersenden.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bei Kaufverträgen behält sich Plantec das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Droht der Zugriff Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren oder wird ein Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der Kunde dies Plantec unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9 Mängelansprüche des Kunden

9.1 Soweit und sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Hierzu auch solche Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht konkret vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung eines Mangels anhand der Bestimmungen von § 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

9.3 Mängelansprüche für Waren setzen voraus, dass der Kunde die in Ziffer 7 dieser AGB sowie die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB erfüllt hat.

9.4 Ist eine gelieferte Ware mangelhaft, kann Plantec wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Plantec’s Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Hat der Kunde einen Nacherfüllungsanspruch, so kann Plantec die Ausführung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig machen. In dem Fall ist Kunde jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten.

9.5 Die zum Zweck der Mangelprüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet Plantec nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Im Fall eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens, kann Plantec die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

9.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10 Sonstige Haftung und freie Kündigung

10.1 Sofern und soweit sich aus diesen AGB bzw. dem konkreten Vertragsverhältnis nichts Abweichendes ergibt, haftet Plantec bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Auf Schadensersatz haftet Plantec– gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Plantec, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

§ für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

§ für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist Plantec‘s Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Plantec nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Plantec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere nach Maßgabe von §§ 650, 648 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11 Regelungen zur Verjährung

11.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln aus Warenverkäufen beträgt ein Jahr ab Abnahmezeitpunkt nach Ziffer 4.2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung im Zeitpunkt der Abnahme.

11.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 10.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12 Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts; Art. 3 EGBGB bleibt unberührt.

12.2 Gerichtsstand ist der Sitz von Plantec. Plantec steht es frei, den Kunden am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

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